Fahrdienst Lauchheim
Wir sind für Sie da

Satzung

der katholischen Fördergemeinschaft „St. Elisabeth“ in Lauchheim
Unsere Hilfeleistungen sind unabhängig von Religionszugehörigkeit, Weltanschauung, wirtschaftlicher oder sozialer Stellung der Betroffenen.
Wir haben das Helfen zum Ziel. Im Blickpunkt stehen Menschen und deren Familienangehörige, die Unterstützung brauchen.
Aus Solidarität und dem Willen zur Unterstützung der praktizierten christlichen Nächstenliebe entstand der Krankenpflegeverein, jetzt Fördergemeinschaft St. Elisabeth Lauchheim.
§ 1 Name und Aufgabe der Fördergemeinschaft
(1) Die Fördergemeinschaft trägt den Namen „Katholische Fördergemeinschaft St. Elisabeth Lauchheim“.
(2) Kirchenrechtlich ist die Fördergemeinschaft als privater Verein von Gläubigen gemäß cc 298, 299, 321 ff. CIC anzusehen.
(3) Sitz der Fördergemeinschaft ist Lauchheim.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die Fördergemeinschaft sieht ihre Aufgabe in der zeitgemäßen Verwirklichung des Auftrages der katholischen Kirche, kranken, pflegebedürftigen, alten und behinderten Menschen in der häuslichen Pflege zu helfen und in der Familienhilfe tätig zu werden. Sie fördert und unterstützt in diesem Sinne kirchliche sozial- karitative Dienste in der Gemeinde durch die Sozialstation St. Elisabeth.   Dienste, die durch die Sozialstation St. Elisabeth nicht geleistet werden können und durch andere ambulante Pflegedienste in der Gemeinde erbracht werden und nicht über gesetzliche Leistungsansprüche finanziert werden, können ebenfalls gefördert werden. In Not geratene Personen und Familien können Zuwendungen erhalten.
(6) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen. Die Fördergemeinschaft kann auch eigene Dienste unterhalten.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Die Fördergemeinschaft verfolgt ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Die Fördergemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Fördergemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Fördergemeinschaft.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Fördergemeinschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Fördergemeinschaft kann ihre Zwecke auch dadurch erfüllen dass sie andere Organisationen und Einrichtungen, die in gemeinnütziger Weise dem Vereinszweck entsprechende Ziele verfolgen, im steuerlich zulässigen Umfang unterstützt. Über die Vergabe von Fördermitteln entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Förderrichtlinien.
(4) Bei Ausscheiden aus der Fördergemeinschaft, bei Auflösung der Fördergemeinschaft oder bei Wegfall ihres satzungsmäßigen Zwecks haben die Mitglieder keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen bzw. Vermögenszuwendungen. Den Mitgliedern stehen keine Anteile an den Überschüssen zu. Ansprüche auf Rückerstattung von Beiträgen sind ausgeschlossen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Fördergemeinschaft kann jede in Lauchheim oder Westerhofen wohnende Person oder Familie werden, sofern kein Familienmitglied das     65. Lebensjahr vollendet hat. Über 65-jährige können durch Zahlung eines Einmalbeitrags in Höhe des jeweiligen Jahresbeitrags multipliziert mit der Anzahl der  übersteigenden Jahre vollwertiges Mitglied mit allen Rechten und Pflichten werden. Unter einer Familie sind zu verstehen die Eltern und die mit ihnen in Hausgemeinschaft lebenden unverheirateten Kinder, für die Kindergeld bezogen wird.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand oder dem Kassier. Der Beitrag ist für das volle Kalenderjahr zu entrichten.
(3) Die Mitgliedschaft ruht bei Umzug ins Pflegeheim.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod
2. durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluss des Geschäftsjahres an den     Vorstand
3. durch Wegzug aus dem räumlichen Tätigkeitsbereich der Sozialstation           St. Elisabeth Lauchheim
4. durch Ausschluss wegen eines wichtigen Grundes, gegen den innerhalb eine     Woche beim Vorstand Einspruch erhoben werden kann.
(5) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden. Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur mit einer schriftlichen Vollmacht übertragen werden.
§ 4 Aufbringung und Verwendung der Mittel
(1) Hauptsächliche Einnahmen der Fördergemeinschaft sind der Jahresbeitrag der Mitglieder und Spenden. Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags kann nur geändert werden wenn dies bei der Einberufung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung ausdrücklich angegeben ist.
(2) Der Jahresbeitrag kann bei Bedürftigkeit im Einzelfall ermäßigt werden
.
(3) Die gesamten Einnahmen der Fördergemeinschaft werden in einer Jahresrechnung ausgewiesen.
(4) Der Kassier verwaltet im Auftrag der Katholischen Kirchengemeinde St. Petrus und Paulus, Lauchheim, die Mittel und übernimmt die Abrechnung mit den geförderten Diensten.
§ 5 Organe
Organe der Fördergemeinschaft sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
(1) Vorsitzender der Mitgliederversammlung und dessen Stellvertreter sind der Vorsitzende des Vorstands und dessen Stellvertreter.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
1. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstand sowie des     Revisionsberichtes
2. die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes, des Kassier und der     Kassenprüfer.
3. die Beschlussfassung über die Grundsätze zur Verwendung der Einnahmen          (Leistungskatalog)
4. die Festlegung des Jahresbeitrags
5. die Beschlussfassung über vom Vorstand erarbeitete Vorschläge an die        Sozialstation, den Ausbau der Pflegedienste und der ehrenamtlichen Dienste        betreffen
6. die Wahl des Vorstandes, sofern dessen Mitglieder nicht bereits kraft Amtes     berufen sind
7. die Wahl der zwei Kassenprüfer
8. die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung der     Fördergemeinschaft
(3) Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf, alle zwei Jahre jedoch mindestens einmal einberufen.
(4) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn es das Interesse der Fördergemeinschaft erfordert oder wenigstens ein Drittel der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt.
(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung wird im Mitteilungsblatt der Kirchengemeinde und in den Mitteilungsblättern der Gemeinden Lauchheim und Westhausen vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin veröffentlicht.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt abgesehen von den Bestimmungen der Satzungsänderung und Auflösung der Fördergemeinschaft mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem jeweiligen Pfarrer der Kirchengemeinde oder dem / der Gewählten      Vorsitzenden des Kirchengemeinderats
- dem Kassier
- dem Schriftführer
- zwei Mitgliedern des Kirchengemeinderats der Katholischen Kirchengemeinde   St. Petrus und Paulus Lauchheim
(2) Die Fördergemeinschaft wird nach außen gemeinsam vom Vorsitzenden – im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter – und vom Pfarrer der Katholischen Kirchengemeinde St. Petrus und Paulus Lauchheim, im Verhinderungsfall von   dem / der Gewählten Vorsitzenden des Kirchengemeinderats, vertreten.
(3) Der Vorstand besorgt alle Geschäfte der Fördergemeinschaft, soweit diese nicht nach dieser Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(4) Er tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter wenigstens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5) Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(6) Die Wahl erfolgt auf zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Vorstand die Geschäfte solange weiter, bis das Ergebnis der Neuwahl feststeht.
(7) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
§ 8 Satzungsänderung
(1) Eine Änderung der Satzung, sowie die Auflösung der Fördergemeinschaft, kann nur in einer eigens hierzu mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Zu diesen Beschlüssen ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
(3) Die Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Trägers. Das gleiche gilt für einen Auflösungsbeschluss.
§ 9 Auflösung der Fördergemeinschaft, Genehmigung
(1) Bei Auflösung der Fördergemeinschaft fällt ein etwaiges Vermögen an die Katholische Kirchengemeinde St. Petrus und Paulus Lauchheim mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für die in § 1 festgelegten Zwecke in gemeinnütziger Weise zu verwenden. Wenn diese Zwecke nicht mehr erfüllt werden können ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für vergleichbare gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. Das Vermögen selber ist als Sondervermögen getrennt vom sonstigen Vermögen zu verwalten.
(2) Die Auflösung der Fördergemeinschaft ist der kirchlichen Aufsicht zeitnah anzuzeigen.
§ 10 Kirchliche Aufsicht
(1) Die Fördergemeinschaft steht gemäß cc. 323 ff. CIC unter kirchlicher Aufsicht. Die Aufsicht wird wahrgenommen durch den Bischof der Diözese Rottenburg - Stuttgart.
(2) Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Aufsicht gemäß cc. 299 §3, 305, 323 CIC.
Lauchheim, den 06. April 2022


Genehmigt Rottenburg a.N., 12.04.2022
Diözesanverwaltungsrat
i.V. Dieter Metzger, Oberrechtsrat